Familien- und Erbrecht - Anwaltskanzlei Göcken

Katharina Göcken
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Familien- und Erbrecht

Fa­mi­li­en­recht be­steht aus der Ge­samt­heit der Rechts­nor­men, die das Recht der Ehe und Ver­wandt­schaft re­geln. Es ist ein Teil­ge­biet des Zi­vil­rechts und ord­net die Rechts­be­zie­hun­gen der Fa­mi­li­en­mit­glie­der un­ter­ein­an­der und zu Drit­ten. Ein Groß­teil der fa­mi­li­en­recht­li­chen Nor­men fin­det sich im 4. Buch des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs (§§ 1297 bis 1921 BGB). Der Be­griff der Fa­mi­lie selbst wird im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch al­ler­dings nicht de­fi­niert.

Zudem um­fasst das Fa­mi­li­en­recht das Recht der Ad­op­ti­on, Pfleg­schaft, Be­treu­ung, Vor­mund­schaft und Le­bens­part­ner­schaft. Die Le­bens­part­ner­schaft ist au­ßer­halb des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs im Le­bens­part­ner­schafts­ge­setz ge­re­gelt. Im Fa­mi­li­en­recht wer­den das Ein­ge­hen und die Auf­lö­sung von Ehen und Le­bens­part­ner­schaf­ten und die damit ver­bun­de­nen Rechts­wir­kun­gen nor­miert. Wich­ti­ge Be­rei­che des Fa­mi­li­en­rechts sind das ehe­li­che bzw. le­bens­part­ner­schaft­li­che Gü­ter­recht und Vor­schrif­ten zum Un­ter­halt und Ver­sor­gungs­aus­gleich nach Schei­dung bzw. Auf­lö­sung der Le­bens­part­ner­schaft.

Auch das Recht der Ab­stam­mung, die wech­sel­sei­ti­ge Un­ter­halts­pflicht von Ver­wand­ten und die Rech­te und Pflich­ten zwi­schen El­tern und Kin­dern er­fah­ren im Fa­mi­li­en­recht ihre Re­ge­lung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zum Erbrecht eine große Anzahl an Bestimmungen. Geregelt werden die Rechtsfolgen, falls keine oder nur unzulängliche letztwillige Verfügungen getroffen werden, die Haftung der Erben etc. sowie Möglichkeiten für erbrechtliche Gestaltungen. So umfassend diese gesetzlichen Regelungen sind, in vielen Fällen passen sie nicht, entsprechen nicht der Interessenlage der Beteiligten oder widersprechen den Regelungen des Gesellschaftsrechts. Zu berücksichtigen sind weiter Vorschriften des Familienrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts, des internationalen Privatrechts sowie weiterer Rechtsgebiete, beispielsweise das Immobilienrecht. Gesetzliche Regelungen für die vorweggenommene Erbfolge existieren dagegen nicht. Hier muss auf praktisch erprobte und durch die Rechtsprechung gebilligte Gestaltungen zurückgegriffen werden.
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