Familien- und Erbrecht
Familienrecht besteht aus der Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Recht der Ehe und Verwandtschaft regeln. Es ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ordnet die Rechtsbeziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten. Ein Großteil der familienrechtlichen Normen findet sich im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1297 bis 1921 BGB). Der Begriff der Familie selbst wird im Bürgerlichen Gesetzbuch allerdings nicht definiert.
Zudem umfasst das Familienrecht das Recht der Adoption, Pflegschaft, Betreuung, Vormundschaft und Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft ist außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Im Familienrecht werden das Eingehen und die Auflösung von Ehen und Lebenspartnerschaften und die damit verbundenen Rechtswirkungen normiert. Wichtige Bereiche des Familienrechts sind das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und Vorschriften zum Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Scheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft.
Auch das Recht der Abstammung, die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten und die Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern erfahren im Familienrecht ihre Regelung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zum Erbrecht eine große Anzahl an Bestimmungen. Geregelt werden die Rechtsfolgen, falls keine oder nur unzulängliche letztwillige Verfügungen getroffen werden, die Haftung der Erben etc. sowie Möglichkeiten für erbrechtliche Gestaltungen. So umfassend diese gesetzlichen Regelungen sind, in vielen Fällen passen sie nicht, entsprechen nicht der Interessenlage der Beteiligten oder widersprechen den Regelungen des Gesellschaftsrechts. Zu berücksichtigen sind weiter Vorschriften des Familienrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts, des internationalen Privatrechts sowie weiterer Rechtsgebiete, beispielsweise das Immobilienrecht. Gesetzliche Regelungen für die vorweggenommene Erbfolge existieren dagegen nicht. Hier muss auf praktisch erprobte und durch die Rechtsprechung gebilligte Gestaltungen zurückgegriffen werden.