Vertragsrecht
Vertragsrecht bietet Regeln zum Vertragsschluss an. Primär gilt die Privatautonomie, die es jedem volljährigen, geschäftsfähigen Menschen erlaubt, mit jedem anderen volljährigen geschäftsfähigen Menschen einen beliebigen Vertrag abzuschließen, solange die Grenzen zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden. Es steht jedem grundsätzlich frei, ob, mit wem und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag eingehen will. Man nennt dies Vertragsfreiheit, die nicht durch Zwang und Verbot beschränkt werden darf.
Vertragsrecht beschäftigt sich mit wirksamen Rechtsgeschäften, die durch Vertrag zustande gekommen sind, das heißt, mindestens zwei Personen sind sich einig bzw. es liegen inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vor, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen, sei es durch Verpflichtung oder Einräumung von Rechten. Bei den Willenserklärungen handelt es sich oftmals um Antrag/Angebot und Annahme. Einseitige Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel das Testament sind nicht Gegenstand des Vertragsrechts. Im Prinzip können Verträge formfrei geschlossen werden, also auch mündlich, per Telefon oder E-Mail und ebenso konkludent durch schlüssiges Handeln. Aber das Gesetz enthält auch Bestimmungen, wann der Vertrag einer bestimmten Form bedarf, um wirksam zu werden. So muss der Kauf einen Grundstücks z.B. notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beurkundung nicht, so ist der Vertrag schwebend unwirksam.